I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Genossenschaft führt die Firma
 
"DENIC eG".

(2) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Die Genossenschaft verwaltet und betreibt als Registrierungsstelle Internet-Domains, insbesondere unterhalb der Top Level Domain .de, und nimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr. Dazu gehören beispielsweise die Unterhaltung der entsprechenden Anlagen, die Beratung und Schulung der Mitglieder, die Betreuung und Information der Inhaber registrierter Domains und die Wahrnehmung der genossenschaftlichen wie der Interessen der gesamten deutschen Internetgemeinschaft.

(2) In Übereinstimmung mit den international anerkannten Standards für den Betrieb einer länderbezogenen Top Level Domain erfüllt die Genossenschaft ihre Funktion zugleich zum Nutzen aller am Internet Interessierten und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Ihre Einnahmen verwendet sie lediglich zur Kostendeckung sowie zur Sicherung ihres Bestehens.

(3) Die Übernahme weiterer Funktionen bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer

(a) Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain .de verwaltet und

(b) mit nicht mehr als zwei anderen Mitgliedern der Genossenschaft, ausgenommen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des Vorstands, im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes und unter entsprechender Anwendung von § 36 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbunden ist und

(c) dessen finanzielle Stabilität keinen ernsten Zweifeln unterliegt.

(2) Außerdem kann die Mitgliedschaft erwerben, wer dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand der Genossenschaft angehört.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung, die dem § 15a des Genossenschaftsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entspricht, und die Zulassung zum Beitritt. Mit der Beitrittserklärung und vor Zulassung zum Beitritt sind eine Bearbeitungsgebühr sowie ein Eintrittsgeld zu entrichten, deren Höhe die Generalversammlung festlegt. Kommt es am Ende nicht zum Beitritt, wird das Eintrittsgeld zurückerstattet.

(4) Über die Zulassung zum Beitritt entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Beitritt ab, so entscheidet der Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands über die Zulassung des Beitrittswilligen endgültig, wenn der Beitrittswillige innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung bei der Genossenschaft schriftlich Beschwerde einlegt.

(5) Nach der Zulassung zum Beitritt wird das neue Mitglied vorbehaltlich der Bestimmung in § 10 Absatz 2 Satz 2, 1. Alternative dieses Statuts unverzüglich in die von der Genossenschaft zu führende Mitgliederliste eingetragen und hiervon benachrichtigt.

(6) Der Vorstand prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Mitglieder der Genossenschaft, die nicht zugleich dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehören, die in § 3 Absatz 1 lit. (a) und (b) dieses Statuts enthaltenen Voraussetzungen weiterhin erfüllen. Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Verlangen binnen angemessener Frist entsprechende Nachweise zu erbringen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

(a) Kündigung,

(b) Tod des Mitglieds bzw. - wenn es sich bei dem Mitglied um eine Personengesellschaft oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts handelt - durch deren Auflösung oder Erlöschen,

(c) Ausschluss.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen.

§ 5 Kündigung eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Genossenschaft spätestens sechs Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein.

§ 6 Tod oder Auflösung bzw. Erlöschen eines Mitgliedes

(1) Stirbt ein Mitglied, so gilt es mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Tod eingetreten ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch seine Erben, die der Genossenschaft unverzüglich einen gemeinschaftlich bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben, fortgesetzt. Mehrere Erben können die Rechte aus der Mitgliedschaft nur einheitlich ausüben.

(2) Im Falle der Auflösung oder des Erlöschens einer Einzelfirma, Personengesellschaft oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts endet die Mitgliedschaft mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.

§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied, das nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand der Genossenschaft angehört, ist zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft auszuschließen,

(a) wenn das Mitglied die in § 3 Absatz 1 lit. (a) oder (b) dieses Statuts enthaltenen Voraussetzungen nach dem Beitritt nicht mehr oder nach dem Wegfall der in § 3 Absatz 2 dieses Statuts enthaltenen Voraussetzungen zunächst nicht erfüllt und ihre Erfüllung nicht binnen sechs Monaten ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung durch den Vorstand herbeiführt oder

(b) wenn das Mitglied binnen zwölf Monaten zum zweiten Mal die in § 3 Absatz 1 lit. (a) oder (b) dieses Statuts enthaltenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder

(c) wenn das Mitglied nicht binnen drei Monaten nach seinem Beitritt oder nach dem Wegfall der in § 3 Absatz 2 dieses Statuts enthaltenen Voraussetzungen erstmals die Vereinbarung über die Inanspruchnahme der genossenschaftlichen Leistungen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 dieses Statuts eingeht oder

(d) drei Monate nach Beendigung der Vereinbarung über die Inanspruchnahme der genossenschaftlichen Leistungen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 dieses Statuts, sofern nicht bis dahin erneut eine solche Vereinbarung abgeschlossen wurde oder ein Rechtsstreit zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft über die Wirksamkeit der Beendigung anhängig geworden ist und das Mitglied innerhalb derselben Frist den Vorstand davon unterrichtet hat; im letzteren Falle hat der Ausschluss zu erfolgen, sobald die Wirksamkeit der Beendigung rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Im übrigen kann ein Mitglied zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,

(a) wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 3 Absatz 1 oder 2 dieses Statuts, gleich aus welchem Grunde, insbesondere jedoch bei falschen Angaben hierüber, zum Zeitpunkt der Zulassung zum Beitritt nicht erfüllt waren oder

(b) wenn das Mitglied die ihm gegenüber der Genossenschaft gesetzlich, aufgrund dieses Statuts, aus allgemeinen Bestimmungen gemäß § 17 Absatz 2 lit. (a) dieses Statuts oder nach einem im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Genossenschaft geschlossenen Vertrag mit Ausnahme der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt und das Mitglied unter Androhung des Ausschlusses sowie Fristsetzung von drei Monaten zu deren Erfüllung aufgefordert wurde oder

(c) wenn das Mitglied in anderer Weise durch genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen oder wirtschaftliche Interessen der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder geschädigt oder zu schädigen versucht hat oder

(d) wenn über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

(3) Ein Mitglied, das dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand der Genossenschaft angehört, kann erst nach Widerruf seiner Bestellung oder seinem Rücktritt ausgeschlossen werden.

(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Zuvor unterrichtet der Vorstand unter Nennung der Ausschlussgründe das Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens und gibt ihm Gelegenheit, sich zu den Gründen und dem Verfahren zu äußern. Den Ausschließungsbeschluss gibt der Vorstand dem Ausgeschlossenen unverzüglich per eingeschriebenem Brief bekannt. Ab dessen Zugang beim Ausgeschlossenen kann dieser nicht mehr an Generalversammlungen teilnehmen oder Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtrats werden. Der Vorstand kann darüber hinaus beschließen, dass der Ausgeschlossene die genossenschaftlichen Leistungen nicht oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen darf.

(5) Binnen eines Monats nach dessen Zugang kann der Ausgeschlossene gegen den Ausschließungsbeschluss durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand Beschwerde einlegen. Der Vorstand legt die Beschwerde unverzüglich dem Aufsichtsrat vor, der dem Ausgeschlossenen und dem Vorstand schriftlich, per E-Mail oder mündlich Gehör gewährt. Über eine mündliche Anhörung wird eine Niederschrift angefertigt. Sodann entscheidet der Aufsichtsrat per Beschluss über die Beschwerde. Der Beschluss wird mit Gründen versehen und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnet. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig. Hat der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt, ist außerdem der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 8 Auseinandersetzung

(1) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, so hat sich die Genossenschaft mit ihm oder - im Falle seines Todes - seinen Erben auseinanderzusetzen. Maßgebend hierfür ist die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Rechnungslegung festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, mit dem die Mitgliedschaft endet.

(2) Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach den Einzahlungen des Mitglieds zuzüglich zugeschriebener Gewinnanteile und abzüglich abgeschriebener Verluste. Eventuelle Anteile an den Rücklagen der Genossenschaft bleiben unberücksichtigt. Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben zu berücksichtigen.

(3) Ergibt die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens einen Saldo zugunsten des ausgeschiedenen Mitgliedes, so ist dieser binnen sechs Monaten, frühestens aber nach Feststellung der Auseinandersetzung zugrundeliegenden Bilanz, auszuzahlen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren ab Fälligkeit.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und dieses Statuts an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken und die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen. Allgemeine Bestimmungen, die nach § 17 Absatz 2 lit. (a) dieses Statuts festgelegt wurden, sind dabei zu beachten. Die Inanspruchnahme der genossenschaftlichen Leistungen in Zusammenhang mit der Registrierung und Verwaltung von Internet-Domains setzt den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft voraus. Für den erstmaligen Abschluss einer solchen Vereinbarung können Aufsichtsrat und Vorstand nach § 17 Absatz 2 lit. (a) dieses Statuts  allgemeingültige Voraussetzungen festlegen. Im übrigen nimmt jedes Mitglied seine Rechte so wahr, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann, und wahrt deren Interessen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen des Genossenschaftsgesetzes und dieses Statuts einzuhalten und die Beschlüsse der Generalversammlung zu erfüllen. Jedes Mitglied hat insbesondere die Pflicht,

(a) die aus einer Vereinbarung über die Inanspruchnahme der genossenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere die sich daraus ergebenden Zahlungen an die Genossenschaft zu leisten;

(b) nicht für Dritte bestimmte Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundbriefe, Bekanntmachungen und sonstige Informationen der Genossenschaft, gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln; sowie

(c) der Genossenschaft unverzüglich und unaufgefordert jede grundlegende Änderung seiner Verhältnisse mitzuteilen, insbesondere solche Änderungen, die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft nach § 3 Absatz 1 oder 2 dieses Statuts betreffen.

§ 10 Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und gesetzliche Rücklage

(1) Jedes Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft mit mindestens einem und höchstens drei Geschäftsanteilen. Jedoch können Mitglieder, die miteinander im Sinne von § 3 Absatz 1 lit. (b) dieses Statuts verbunden sind, insgesamt nicht mehr als drei Geschäftsanteile erwerben. Beantragen mehrere solcherart miteinander verbundene Mitglieder gleichzeitig die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen und würde deren Zulassung zur Überschreitung dieser Höchstgrenze führen, gibt der Vorstand den betroffenen Mitgliedern vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit, ihre Anträge so aufeinander abzustimmen, dass die Höchstgrenze gewahrt wird. Erfolgt eine solche Abstimmung nicht, lässt der Vorstand regelmäßig dasjenige der betroffenen Mitglieder zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu, mit dem die Genossenschaft in den letzten zwölf Monaten den höchsten Umsatz erzielt hat.

(2) Ein Geschäftsanteil beträgt 1.500,00 (eintausendfünfhundert) Euro. Geschäftsanteile sind vor Eintragung des Mitglieds in die Mitgliederliste zur Einzahlung fällig, nach dem Beitritt erworbene weitere Geschäftsanteile mit Unterrichtung des Mitglieds über die Zulassung der Beteiligung.

(3) Die Einzahlungen des Mitglieds auf seine Geschäftsanteile zuzüglich zugeschriebener Gewinnanteile und abzüglich abgeschriebener Verlustanteile bilden sein Geschäftsguthaben.

(4) Eine Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens und/oder von Geschäftsanteilen ist ausgeschlossen. Eine Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Genossenschaftsgesetz ist zulässig, bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstandes. Versagt der Vorstand seine Zustimmung, kann der Antragsteller beim Aufsichtsrat Beschwerde einlegen, für die § 7 Absatz 5 dieses Statuts entsprechend gilt.

(5) Es wird eine gesetzliche Rücklage gebildet. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes bestimmt. Dieser Rücklage werden jährlich mindestens 10% des Jahresüberschusses zugewiesen (zuzüglich eines etwaigen Gewinnvortrags oder abzüglich eines etwaigen Verlustvortrags), solange die Rücklage 10% der Bilanzsumme nicht erreicht. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage entscheidet die Generalversammlung. Außerdem können Ergebnisrücklagen gebildet werden; über ihre Verwendung entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam (§ 17 Absatz 1 lit. (a) dieses Statuts).

§ 11 Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

III. Organe und Genossenschaft

§ 12 Organe

Die Genossenschaft hat folgende Organe:

(a) den Vorstand,

(b) den Aufsichtsrat

(c) und die Generalversammlung.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei haupt- oder nebenamtlichen sowie zwei ehrenamtlichen Mitgliedern, die Mitglieder der Genossenschaft sein müssen.

(2) Die haupt- oder nebenamtlichen Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Über den Inhalt der Anstellungsverträge entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. Sie werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden für die Genossenschaft unterzeichnet.

(3) Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit Schluss der Generalversammlung, in der die Wahl erfolgt ist, und endet mit Schluss der Generalversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei ist das Geschäftsjahr in dem die Vorstandsmitglieder gewählt wurden, mitzurechnen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt die nächste Generalversammlung einen Nachfolger nur für den Rest der laufenden Amtsperiode.

(4) Der Widerruf der Bestellung beziehungsweise Wahl zum Vorstandsmitglied sowie bei den haupt- oder nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags fallen in die Zuständigkeit der Generalversammlung, die vor ihrer Entscheidung dem betreffenden Vorstandsmitglied Gehör zu gewähren hat. Beschlüsse zur vorläufigen Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern nach § 40 des Genossenschaftsgesetzes bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Aufsichtsrats.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, diejenigen Beschränkungen einzuhalten, die ihnen durch Gesetz, durch Statut, eine Geschäftsordnung des Vorstandes oder durch ihren Anstellungsvertrag auferlegt sind.

(6) Haupt- und nebenamtliche Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft allein. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

(7) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze und dieses Statuts und hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Er hat dabei insbesondere auch die Pflicht, für eine ordnungsmäßige und zuverlässige Erbringung der Leistungen der Genossenschaft an die Mitglieder einschließlich deren Betreuung zu sorgen. Zu Beginn des Haushaltsjahres legt der Vorstand den Mitgliedern einen Ertrags-, Aufwands- und Liquiditätsplan vor.

(8) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen jederzeit in den Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrats jedes Vierteljahr Auskunft zu erteilen sowie dem Aufsichtsrat jedes Vierteljahr eine Aufstellung zur Verfügung zu stellen, nämlich:

(a) zur Geschäftsentwicklung der Genossenschaft seit der vorhergehenden Aufstellung (jeweils mit Zwischenabschluss);

(b) zu den Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft (einschl. Verbindlichkeiten aus Wechseln und Bürgschaften);

(c) zu den von der Genossenschaft gewährten Krediten;

(d) zum geplanten Investitions- und Kreditbedarf.

§ 14 Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit aller seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung.

(2) Beschlüsse des Vorstands sind im Wortlaut in eine Niederschrift aufzunehmen, die über jede Vorstandssitzung zu fertigen ist. Die Niederschriften sind mit dem jeweiligen Datum zu versehen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben.

(3) In allen Fällen kann der Vorstand auch außerhalb einer ordentlichen Sitzung Beschlüsse fassen, sofern dies schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, durch Telefax oder per e-mail geschieht, der Beschlussvorschlag jedem Vorstandsmitglied zugeht und kein Vorstandsmitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht. Alle Beschlüsse des Vorstands werden fortlaufend numeriert und elektronisch archiviert sowie am Jahresende ausgedruckt, von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und zu den Genossenschaftsunterlagen genommen.(4)    In Angelegenheiten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, seiner Kinder, seiner Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, ist das betreffende Vorstandsmitglied von Beratungen und Abstimmungen in einer Vorstandssitzung ausgeschlossen. Doch ist das Vorstandsmitglied vor einer Beschlussfassung zu hören.

§ 15 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit Schluss der Generalversammlung, in der die Wahl erfolgt ist, und endet mit Schluss der Generalversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei ist das Geschäftsjahr, in dem die Aufsichtsratsmitglieder gewählt wurden, mitzurechnen. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Ehemalige Vorstandsmitglieder können frühestens 30 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden. Ein ehemaliges Vorstandsmitglied kann vor Ablauf von 30 Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden, wenn die Generalversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in geheimer Abstimmung entscheidet.

(4) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, sind durch eine unverzüglich einzuberufende Generalversammlung Ersatzwahlen vorzunehmen, wenn die Anzahl der verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl von drei unterschreitet. Für ein Aufsichtsratsmitglied, das im Wege der Ersatzwahl berufen wird, gilt die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 38 Genossenschaftsgesetz, zu überwachen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich dabei auf Kosten der Genossenschaft der Hilfe von Sachverständigen bedienen. Im Rahmen der Überwachung hat der Aufsichtsrat auch ein vom Vorstand aufzustellendes Jahresbudget zu prüfen und - nach freiem Ermessen - zu genehmigen; er ist ferner berechtigt, die vom Vorstand gemäß § 13 Absatz 8 dieses Statuts überreichten Aufstellungen zu prüfen, jederzeit Angestellte der Genossenschaft zu den Angelegenheiten letzterer zu befragen sowie alle Unterlagen der Genossenschaft durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten einzusehen und zu überprüfen.

§ 16 Beschlüsse des Aufsichtsrats

(1) Nach Konstituierung und jeweils nach Änderung seiner Zusammensetzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Vertreter.

(2) Der Aufsichtsrat kann sich nach Anhörung des Vorstands eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats geben. Er kann auch aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, wobei er deren Mitgliederanzahl bestimmt und zugleich festlegt, ob der Ausschuss nur beratende oder auch entscheidende Befugnis haben soll.

(3) Die Sitzungen des Aufsichtsrats beruft sein Vorsitzender unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie, im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter. Der Aufsichtsrat hält mindestens vierteljährlich eine Sitzung ab. Eine Sitzung des Aufsichtsrats hat auch stattzufinden, wenn die Hälfte seiner Mitglieder oder der Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen. Kommt der Aufsichtsratsvorsitzende oder gegebenenfalls sein Vertreter diesem Verlangen nicht nach, kann derjenige, der das Verlangen stellt, die Aufsichtsratssitzung unter Angabe der Erörterungsgegenstände selbst einberufen.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Er fasst, soweit es das Gesetz oder dieses Statut nichts anderes bestimmen, seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen hat in diesem Falle eine Losentscheidung stattzufinden. § 14 Absatz 2 bis 4 dieses Statuts findet auch auf Beschlüsse des Aufsichtsrats entsprechende Anwendung; die Niederschriften über die Beschlüsse sind allerdings nur vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.

§ 17 Gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Vorstand und Aufsichtsrat beraten gemeinsam und beschließen - nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen - in getrennter Abstimmung über

(a) die in den §§ 10 Absatz 5 Satz 5, 18 Absatz 2 Satz 2 und 19 Absatz 6 dieses Statuts genannten Angelegenheiten;

(b) Erwerb, Belastung, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken und ähnlichen Rechten;

(c) Abschluss von Verträgen von besonderer Bedeutung, insbesondere solchen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, sowie solchen über Erwerb oder Veräußerung von Gegenständen, einschließlich Beteiligungen, gleich welcher Art, an anderen Unternehmen, im Wert von mehr als 50.000,00 (fünfzigtausend) Euro (ohne Mehrwertsteuer) im Einzelfall oder pro Geschäftsjahr, soweit nicht im genehmigten Jahresbudget enthalten;

(d) von Darlehen, gleich welcher Art, durch die Genossenschaft, soweit diese im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 (fünfzigtausend) Euro übersteigen;

(e) Erteilung und Widerruf von Prokura;

(f) Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftszweigs;

(g) Errichtung von Zweigniederlassungen;

(h) Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und anderen Organisationen.

(2) Gleichermaßen entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat in folgenden Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes:

(a) Allgemeine Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Genossenschaftsleistungen und für die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen;

(b) Bericht über die gesetzliche Prüfung und die insoweit zu treffenden Maßnahmen.

(3) Gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats finden mindestens halbjährlich statt. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Vertreter leiten diese Sitzungen. Beide Organe müssen nach den für sie jeweils geltenden allgemeinen Bestimmungen dieses Statuts beschlussfähig sein. Die getrennten Abstimmungen richten sich für jedes einzelne Organ nach den für dieses geltenden Bestimmungen, wobei zur Annahme eines Antrages die erforderliche Mehrheit in beiden Organen erreicht sein muß. § 14 Absatz 2 bis 4 dieses Statuts findet auf Beschlüsse der beiden Organe entsprechende Anwendung; die Beschlüsse sind allerdings in einer gemeinsamen Niederschrift festzuhalten und nur vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats und hauptamtlichen Vorstandsmitglied bzw., sollte es ein solches nicht geben oder dieses verhindert sein, vom nach Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 18 Generalversammlung

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus.

(2) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres stattzufinden.  Versammlungsort ist der Sitz der Genossenschaft; Vorstand und Aufsichtsrat können in gemeinsamer Sitzung (§ 17 Absatz 1 lit. (a) dieses Statuts) etwas anderes beschließen. Eine außerordentliche Generalversammlung ist, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in diesem Statut ausdrücklich bestimmten Fällen, ohne Verzug einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe durch schriftlichen Antrag verlangt.

(3) Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen - neben den gesetzlich, insbesondere in §§16 und 48 Genossenschaftsgesetz, oder in diesem Statut bestimmten Angelegenheiten - die folgenden Angelegenheiten:

(a) Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz;

(b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und Prüfungsverbandes;

(c) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.Beschlüsse über Entlastung von Vorstand und von Aufsichtsrat müssen getrennt ergehen. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dürfen hierbei nicht mit abstimmen.

§ 19 Beschlüsse der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand oder mit seiner Zustimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen.

(2) Die Einladung erfolgt mittels unmittelbarer Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform. Zwischen Absendung der Einladung und dem Tage der Generalversammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen liegen, wobei der Tag der Generalversammlung nicht einzurechnen ist. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und insbesondere die Gegenstände der Beschlussfassung mitzuteilen; dabei genügt es, wenn die Tagesordnung mit Absendung der  Einladung sowie die sonstigen Anlagen zur Einladung unverzüglich auf einer der Generalversammlung gewidmeten Unterseite der Internetseite der Genossenschaft zur Verfügung gestellt werden und die Einladung die Adresse dieser Unterseite enthält. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder können jeweils für sich unter Angabe von Zweck und Gründen eine Ergänzung der Tagesordnung und eine Erweiterung der Gegenstände der Beschlussfassung verlangen.  Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn ihr Gegenstand spätestens am siebten Kalendertag vor der Generalversammlung mitgeteilt worden ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Beschlüsse zum Versammlungsablauf und über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Sollte die Zahl der Mitglieder unter Hundert fallen, so ist der Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder zu unterstützen.

(3) Der Vorsitz der Generalversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Vertreter.  Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und Personen zur Hilfe bei Stimmenauszählungen.

(4) Jedes Mitglied hat für jeden Geschäftsanteil, mit dem es an der Genossenschaft beteiligt ist, eine Stimme, soweit § 43 Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes nichts anderes bestimmt. Unbeschadet der Zahl der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile haben jedoch Mitglieder, die miteinander im Sinne von § 3 Absatz 1 lit. (b) dieses Statuts verbunden sind, insgesamt nicht mehr als drei Stimmen. Halten zwei miteinander verbundene Mitglieder insgesamt mehr als drei Geschäftsanteile, so steht die dritte Stimme jenem Mitglied zu, das die größere Zahl von Geschäftsanteilen hält. Sofern beide Mitglieder die gleiche Zahl von Geschäftsanteilen halten, steht die dritte Stimme jenem Mitglied zu, mit dem die Genossenschaft in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Verbindung den höheren Umsatz erzielt hat. In diesem Falle informiert der Vorstand die betroffenen Mitglieder über die Stimmenzuteilung. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich oder durch ihren gesetzlichen oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus. Die Vollmachtsurkunde ist der Genossenschaft einzureichen; sofern dies nicht bereits vor oder auf der Generalversammlung geschieht, hat der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis vor deren Ausübung durch elektronische Übermittlung oder Vorlage des Ausdrucks einer Abbildung der Vollmachtsurkunde glaubhaft zu machen.

(5) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieses Statut eine größere Mehrheit vorschreiben. Einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen - außer in den gesetzlich geregelten Fällen - auch Beschlüsse der Generalversammlung über einen Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands.

(6) Ein Beschluss über eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, eine Auflösung oder eine Fortsetzung der Genossenschaft nach einem Auflösungsbeschluss bedarf - über die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen hinaus - zu seiner Gültigkeit einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und der Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder in dieser Versammlung. Wird diese Mitgliederzahl nicht erreicht, ist jede weitere innerhalb von drei Monaten zu demselben Beschlussgegenstand einberufene Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Weitere Voraussetzung ist stets, dass in der betreffenden Generalversammlung vor der Beschlussfassung ein - vom Vorstand rechtzeitig zu beantragendes - Gutachten des Prüfungsverbandes verlesen worden ist.

(7) Jedem Mitglied sowie einem von einem Mitglied schriftlich Bevollmächtigten, zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Angehörigen der wirtschafts-, steuer- und rechtsberatenden Berufe ist auf Verlangen in der Generalversammlung von Vorstand und Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Erteilte Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

(8) Die Auskunft nach Absatz 7 darf nur verweigert werden,

(a) soweit ihre Erteilung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

(b) soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht; oder

(c) soweit sich Vorstand oder Aufsichtsrat durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder eine Pflicht zur Geheimhaltung verletzen würden;

(d) soweit das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;

(e) soweit es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.

(9) Bei Abstimmungen und Wahlen erfolgt die Stimmabgabe durch Handaufheben. Mit den Stimmen von einem Viertel der anwesenden Mitglieder kann geheime Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen werden. Für die Feststellung eines Abstimmungsergebnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Für Wahlen können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden; Listenwahlvorschläge sind nicht zulässig. Bei geheimer Wahl durch Stimmzettel kann jedes Mitglied so viele Stimmen abgeben, wie Ämter zu besetzen sind, indem auf dem Stimmzettel derjenige Bewerber angegeben wird, der die Stimme erhalten soll; für einen Bewerber kann jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme abgeben. Erfolgt eine Wahl durch Handaufheben, ist nach den zu besetzenden Ämtern und über jeden Bewerber in einem besonderen Wahlgang abzustimmen; der vorhergehende Satz gilt entsprechend. Der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt. Er hat sich unverzüglich über die Annahme der Wahl zu erklären.

(11) Über die Generalversammlung ist binnen zwei Wochen eine mit Datum versehene Niederschrift herzustellen. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Versammlung, der Name des Versammlungsleiters und seine Stellung in der Genossenschaft sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassungen anzugeben. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse ist. Zu Wahlen sind die Namen der Kandidierenden und die Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen aufzunehmen; die Stimmzettel brauchen nicht aufbewahrt zu werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den anwesenden Mitgliedern des Vorstands und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift nebst Anlagen ist von der Genossenschaft aufzubewahren. Jedes Mitglied der Genossenschaft hat ein Recht zur Einsichtnahme in die Niederschrift.

(12) In der Generalversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie ihrer Stimmenanzahl aufzustellen.  Dieses Verzeichnis ist der Niederschrift über die Generalversammlung beizufügen.

IV. Jahresabschluss und Prüfung

§ 20 Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten den Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) und den Lagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Bei der Aufnahme der Bestände für das jährlich zu errichtende Inventar wirkt der Aufsichtsrat soweit erforderlich mit.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss mit Anhang und den Lagebericht unverzüglich, spätestens bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat zur Prüfung und danach mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(4) Der Jahresabschluss mit Anhang, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen auf andere Weise zur Kenntnis zu geben. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung ist in der Generalversammlung vorzutragen (§ 15 Absatz 5, letzter Satz dieses Statuts).

(5) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Aufstellung der Bilanz über die Ausschüttung einer Rückvergütung. Mit dem Beschluss erwächst den Mitgliedern ein Anspruch auf die Rückvergütung.

(6) Die Generalversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des nach Bedienung der gesetzlichen Rücklage (§ 10 Absatz 5 Satz 1 dieses Statuts) verbleibenden Jahresüberschusses (Reingewinn). Beschließt die Generalversammlung die Verteilung des Reingewinns unter den Mitgliedern, ohne nähere Festlegungen zu treffen, gelten die folgenden Bestimmungen: Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben, wie sie durch Zuschreibung von Gewinn oder Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres jeweils zu ermitteln sind. Gewinnanteile werden dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis die Geschäftsanteile vollständig eingezahlt sind.

(7) Die Generalversammlung beschließt auch über die Deckung eines Jahresfehlbetrages. Soweit ein Fehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen wird, ist die Deckung durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder beides zugleich vorzunehmen. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, bestimmt sich der Verlustanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag aufgetreten ist.

§ 21 Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes zu prüfen. Die Prüfung führt der Prüfungsverband durch, dem die Genossenschaft angehört. Der Prüfungsverband kann aus besonderen Gründen oder auf Antrag der Genossenschaft auch außerordentliche Prüfungen vornehmen.

(2) Die Prüfung schließt die Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) und des Lageberichts ein. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluss nach der Feststellung durch die Generalversammlung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Juli des betreffenden Jahres in der vorgeschriebenen Weise einzureichen. Auch darüber hinaus ist der Vorstand der Genossenschaft verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten und den Prüfern alle benötigten Unterlagen und Aufklärungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Über das Prüfungsergebnis haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 17 Absatz 1 dieses Statuts) unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts zu beraten. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. Das zusammengefasste Prüfungsergebnis wird den Mitgliedern spätestens drei Wochen nach Vorliegen des Prüfungsberichts, ggf. mit Erläuterungen des Aufsichtsrats, in schriftlicher Form per Briefpost zugesandt. Ferner liegen die Unterlagen im direkten Anschluss daran in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder aus.

(4) Vertreter des Prüfungsverbandes sind zur beratenden Teilnahme an jeder Generalversammlung berechtigt. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung und Abwicklung

Nach der Auflösung ist die Liquidation der Genossenschaft gemäß den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vorzunehmen. Die Vermögensüberschüsse der Genossenschaft sind unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben zu verteilen.

§ 23 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die die Bekanntmachung veranlassende Person ist in der Bekanntmachung namentlich anzugeben.

§ 24 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist der Sitz der Genossenschaft.

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