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FAQs für Interessenten an einer registrierten Domain

Hier finden Sie Informationen, wenn Sie sich durch eine Domain in Ihren Rechten verletzt fühlen.

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 Die DENIC registriert die Domains nach dem Prioritätsprinzip: "First come, first served". Wenn also ein Anderer schneller war, bleibt Ihnen zunächst lediglich die Möglichkeit, eine andere Bezeichnung für Ihre Domain zu verwenden oder sich beim Domaininhaber, den Sie über den Web-whois auf unserer Homepage herausfinden können, zu erkundigen, ob und ggf. unter welchen Umständen er Ihnen die Domain überträgt. Anders kann es nur dann aussehen, wenn Sie an der Domain ein besseres Recht geltend machen können als der gegenwärtige Inhaber. Hinweise zum weiteren Vorgehen in solchen Fällen finden Sie auf unserer Webseite im Bereich Rechtliche Informationen und den FAQs für Interessenten an einer bereits registrierten Domain.

 Die Daten über eine Domain und damit auch über ihren Inhaber und die weiteren Ansprechpartner werden bei der Registrierung in die whois-Datenbank der DENIC aufgenommen, die öffentlich zugänglich ist. So können Sie die Informationen beispielsweise auf unserer Webseite abrufen. Beachten Sie dabei bitte die mit der Auskunft angezeigten Hinweise und Nutzungsbedingungen.

 Zuweilen kann es - etwa im Rahmen eines Rechtsstreits - nötig sein, dass Sie zu einer Domain mehr erfahren, als Sie über die whois-Abfrage selbst herausfinden können. Die DENIC kann solche zusätzlichen Informationen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur dann erteilen, wenn Sie zuvor Ihr berechtigtes Interesse darlegen. Das bedeutet: Sie erläutern schriftlich (natürlich auch per Fax), welche zusätzlichen Informationen Sie haben möchten und warum Sie diese Auskünfte benötigen. Fügen Sie bitte entsprechende Nachweise bei. Je eingehender Sie Ihre Gründe schildern und je überzeugender Ihre Nachweise sind, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die DENIC erst weitere Rückfragen stellen muss.

 Das können Sie nicht. Die DENIC kann nämlich zu keinem Zeitpunkt prüfen, ob die Registrierung oder Nutzung einer Domain Rechte Dritter verletzt. Darüber hinaus ist die DENIC zu einer solchen Prüfung regelmäßig auch nicht verpflichtet, wie der Bundesgerichtshof schon im Mai 2001 in seiner Entscheidung in Sachen ambiente.de ausdrücklich bestätigt hat. Eine solche Prüfung wäre jedoch die Voraussetzung für ein Eingreifen der DENIC; denn es ist leicht einzusehen, dass eine Domain ihrem Inhaber nicht gleichsam auf Zuruf entzogen werden kann. Das würden Sie, wenn es sich um Ihre Domain handelte, auch nicht wollen.

Vor diesem Hintergrund müssen Sie die Auseinandersetzung um etwaige Rechtsverletzungen unmittelbar mit dem Domaininhaber führen. Erst das endgültige Ergebnis dieser Auseinandersetzung, nämlich typischerweise ein rechtskräftiges (Hauptsache-)Urteil, wird von der DENIC umgesetzt.

 Zunächst sollten Sie sich soweit wie möglich Gewissheit darüber verschaffen, wer tatsächlich das bessere Recht hat. Zu diesem Zweck müssen Sie sich nicht nur darüber im klaren sein, welche Rechte Ihnen selbst zukommen, sondern auch Recherchen darüber anstellen, welche Rechte (etwa in Gestalt einer Marke oder einer Firma) zugunsten des Domaininhabers bestehen. Besonders wichtig ist dabei die sog. Priorität, das heißt die Frage, wessen Rechte schon länger bestehen. Insofern wird es, auch angesichts der inzwischen umfangreichen und nicht immer einheitlichen Rechtsprechung, erforderlich sein, sich auch rechtlich - ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - umfassend zu informieren. Wenn Sie danach tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, die Domain stehe eigentlich Ihnen zu, müssen Sie sich mit dem Domaininhaber auseinandersetzen und - notfalls auf dem Rechtsweg - versuchen, ihn zur Freigabe der Domain zu bewegen. In diese Auseinandersetzung mischt die DENIC sich weder zu Ihren noch des Domaininhabers Gunsten ein. Gleichwohl kann die DENIC durch einen DISPUTE-Eintrag sicherstellen, dass der Domaininhaber sich der Auseinandersetzung mit Ihnen nicht entzieht.

 Wenn eine Domain nicht zur Adressierung einer Website dient, so bedeutet das nicht, dass die Domain nicht genutzt wird. Eine Domain kann nämlich im Rahmen ganz verschiedener Dienste (wie beispielsweise E-Mail oder File Transfer (FTP)) verwendet werden, ohne dass dies nach außen erkennbar ist, und es besteht keine Verpflichtung, sie gerade zur Adressierung einer Website einzusetzen. In keinem Falle ergibt sich daher aus dem Fehlen einer Website für die DENIC ein Anlass oder auch nur die Möglichkeit, den Domainvertrag zu kündigen, oder ein Anspruch für Sie, die betroffene Domain zu übernehmen.

Abgesehen davon kann es natürlich immer einmal sein, dass vorübergehende technische Schwierigkeiten auf Seiten des Domaininhabers eine tatsächlich vorhandene Website eine Zeitlang unerreichbar machen, oder dass Sie sich bei der Eingabe der Webadresse schlicht verschrieben haben, oder dass eine Website nur unter einer Subdomain besteht, auf die man von allein gar nicht kommen würde (etwa unter weihnachten.ostern.beispiel.de anstatt unter www.beispiel.de).

 Wenn man sich mit dem Inhalt von Websites beschäftigt, muss man sich über den grundlegenden Unterschied zwischen Website und Domain im klaren sein. Eine Website kann unter einer Domain aufrufbar gemacht werden; zwingend ist dies jedoch nicht, da sich die Website auch durch die Eingabe der IP-Adresse ansprechen lässt. Außerdem kann eine Website auch über mehrere Domains und sogar unterhalb verschiedener Top Level Domains erreichbar sein. So verweisen beispielsweise www.denic.de, www.nic.de und www.denic.info alle auf die Website der DENIC. Eine Domain stellt nämlich nur einen Verweis auf einen Rechner dar, der (bis auf das eben geschilderte Beispiel) selbst nicht von der DENIC, sondern von einem Dritten betreut wird. Eine Zugriffsmöglichkeit der DENIC auf diesen Rechner besteht nicht.

Somit hat die DENIC mit Websites, die unter .de-Domains erreichbar sind, weder inhaltlich noch technisch irgendetwas zu tun. Weder bestimmt die DENIC (oder kann auch nur beeinflussen), welchen Inhalt sie haben, noch hat die DENIC sie auf ihren eigenen Servern gespeichert. Lediglich die Verknüpfung zwischen der Domain und der Website stellt die DENIC dadurch her, dass die Domain in den DENIC-Nameservern verzeichnet ist.

Schon daraus wird deutlich, dass die DENIC gegen die Verbreitung einer bestimmten Website als solche gar nichts tun, sondern allenfalls deren Verknüpfung mit einer bestimmten Domain unterbrechen könnte - da aber das mögliche rechtliche oder sonstige Problem gerade in der Website selbst, und nicht in der Verknüpfung mit einer bestimmten Domains liegt, wäre damit nichts gewonnen. Bereits deshalb ist die DENIC dazu auch nicht verpflichtet, wie übrigens schon einmal gerichtlich ausdrücklich bestätigt wurde.

Hinzu kommt, dass die DENIC unabhängig davon natürlich nur eingreifen könnte, wenn sie zuvor geprüft hätte, ob die fragliche Website tatsächlich rechtswidrig oder moralisch angreifbar ist, und dass die DENIC dazu weder in der Lage noch verpflichtet ist. Das wäre auch nicht wünschenswert; denn wollte man der DENIC eine solche Verpflichtung auferlegen, würde sie am Ende zu einer allgemeinen Inhaltskontroll- und Zensureinrichtung für das gesamte Internet, soweit es sich unter .de abspielt.

 Nein; denn die DENIC "sperrt" keine Domains in der Weise, dass sie nicht mehr zur Registrierung zur Verfügung stehen. Das gilt selbst dann, wenn Sie aufgrund eigener Namens- oder Kennzeichenrechte meinen, niemand außer Ihnen dürfe eine bestimmte Domain innehaben. Angesichts von weltweit vielen Milliarden natürlicher und juristischer Personen lässt sich nämlich nie sagen, ob die eine oder andere davon nicht doch dazu berechtigt wäre, die Domain ihrerseits zu registrieren. Dass die DENIC nicht verpflichtet ist, Domains zu "sperren", hat im übrigen auch das Oberlandesgericht Dresden ausdrücklich bestätigt und einem bekannten sächsischen Politiker den Wunsch abgeschlagen, die DENIC zur "Sperrung" der Domain kurt-biedenkopf.de zu verurteilen. Trotzdem können Sie es natürlich ganz leicht erreichen, dass Domains, die Ihnen missfallen, nicht mehr durch Dritte registriert werden: Sie registrieren solche Domains einfach für sich selbst.

 Auch wenn die DENIC in laufende Auseinandersetzungen um Domains nicht eingreift, kann sie etwas für Sie tun, nämlich die streitbefangene Domain mit einem DISPUTE-Eintrag versehen. Dieses Instrument bewirkt vor allem, dass der Domaininhaber die Domain nicht mehr auf einen Dritten übertragen kann, und verhindert somit, dass er sich der Auseinandersetzung mit Ihnen entzieht. Allein ein Übergang der Domain auf Sie bleibt selbstverständlich möglich. Außerdem gewährleistet der zu Ihren Gunsten eingerichtete DISPUTE-Eintrag, dass Sie unmittelbar neuer Domaininhaber werden, wenn der bisherige Inhaber die Domain löscht. Das ist vor allem deshalb für Sie von Vorteil, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Domaininhaber nur die Löschung der Domain, nicht aber deren Übertragung verlangt werden kann. Wenn Sie einen DISPUTE-Eintrag haben, brauchen Sie vom Inhaber lediglich eine solche Löschung zu verlangen, und können dank des DISPUTE-Eintrags doch sicher sein, danach selbst Domaininhaber zu werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, im DISPUTE-Eintragsformular auch gleich die Person anzugeben, die in diesem Fall Ihr administrativer Ansprechpartner wird. Dies beschleunigt die spätere Abwicklung.

Sie bekommen einen DISPUTE-Eintrag, wenn Sie ihn bei der DENIC beantragen. Dafür müssen Sie das entsprechende Formular ausfüllen, unterzeichnen und im Original an die DENIC schicken. Dabei ist es besonders wichtig, dass Sie tatsächlich, wie Sie es mit Unterzeichnung des Antrags auch bestätigen, die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber schon führen oder in Kürze beginnen werden.

Außerdem müssen Sie Unterlagen beifügen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Ihnen an der Domain, um die es geht, ein Recht zusteht. Geeignete Unterlagen, aus denen sich Ihre Rechte ergeben können, sind beispielsweise: im Falle einer Marke die entsprechende Urkunde, im Falle einer Firma ein Auszug aus dem Handelsregister, im Falle eines Personennamens eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses und im Falle eines Gemeindenamens das Briefpapier der Gemeinde.

Ist Ihr DISPUTE-Antrag bei der DENIC eingegangen und hat die DENIC ihm entsprochen, erhalten Sie darüber eine Bestätigung mit weiteren Hinweisen und der Angabe, bis wann der DISPUTE-Eintrag gilt. Kann die DENIC Ihrem DISPUTE-Antrag nicht entsprechen, etwa weil Sie die von Ihnen behaupteten Rechte an der Domain nicht mit Nachweisen untermauert haben oder weil bereits ein DISPUTE-Eintrag besteht, werden Sie auch darüber unterrichtet. Hören Sie hingegen nichts von der DENIC, können Sie nicht davon ausgehen, dass ein DISPUTE-Eintrag eingerichtet wurde, und sollten nach zwei bis vier Wochen eine Nachfrage an die DENIC richten.

 Weil der DISPUTE-Eintrag in die Dispositionsgewalt des Domaininhabers eingreift, wäre es nicht gut und auch kaum zulässig, ihn endlos lange aufrechtzuerhalten, obwohl die Auseinandersetzung um die Domain vielleicht gar nicht mehr andauert. Deshalb ist der DISPUTE-Eintrag auf ein Jahr befristet und wird sodann ohne besondere Vorankündigung aufgehoben. Außerdem ist der DISPUTE-Inhaber verpflichtet, der DENIC mitzuteilen, wenn die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber beendet ist; auch dann nämlich hebt die DENIC den DISPUTE-Eintrag auf. Naturgemäß kann nach Aufhebung des DISPUTE-Eintrags die Domain wieder auf Dritte übertragen werden, und der Anspruchsteller rückt im Falle der Domainlöschung auch nicht mehr automatisch als Inhaber nach. Deshalb ist es besonders wichtig, dass sich der DISPUTE-Inhaber das Datum, zu dem der DISPUTE-Eintrag endet, sorgfältig notiert und ggf. eine Verlängerung rechtzeitig beantragt (am besten etwa einen Monat vor Aufhebung des DISPUTE-Eintrags). Das ist möglich, wenn die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber andauert und der DISPUTE-Inhaber dies nachvollziehbar unter Vorlage entsprechender Nachweise (wie etwa einer Terminsladung des Gerichts) schriftlich erklärt. Außerdem braucht die DENIC für eine Verlängerung erneut das ausgefüllte und unterzeichnete Original des DISPUTE-Formulars.

 In diesem Falle werden Sie unmittelbar zum neuen Inhaber der Domain. Die DENIC übermittelt diese Nachricht sogleich an Sie oder Ihren Vertreter, der für Sie den DISPUTE-Eintrag ursprünglich erwirkt hatte, und teilt mit, was Sie nun weiter tun müssen, nämlich einen Provider bestimmen, der künftig die Domain für Sie verwaltet.

 Nein. Der DISPUTE-Eintrag dient allein dazu, die Auseinandersetzung um eine Domain zu begleiten, nicht aber kann er eingesetzt werden, um Ansprüche aus einer Vereinbarung zwischen DISPUTE-Inhaber und Domaininhaber abzusichern.

Zu diesem Zweck ist ein DISPUTE-Eintrag allerdings auch nicht nötig; denn wenn Sie befürchten, der Domaininhaber werde die mit Ihnen zu schließende Vereinbarung nicht einhalten, steht es Ihnen frei, eine solche Vereinbarung von vornherein nicht einzugehen oder sich auf andere Weise besonders zu schützen. Denkbar ist insoweit vor allem die sofortige Übertragung der Domain auf Sie in Verbindung mit der Abrede, dass der (bisherige) Inhaber sie noch für eine Übergangszeit weiternutzen kann.

Natürlich können Sie einen zu Ihren Gunsten bestehenden DISPUTE-Eintrag jederzeit aufheben lassen. Dazu müssen Sie das entsprechende Formular ausfüllen, unterschreiben und der DENIC im Original zusenden. Nach Aufhebung des DISPUTE-Eintrags kann die Domain dann wieder auf Dritte übertragen werden, und auch werden Sie im Falle der Domainlöschung nicht mehr deren Inhaber.

 Der DISPUTE-Eintrag kostet derzeit nichts, seine Aufhebung natürlich auch nicht.

 

Zunächst sollten Sie sich an einen der ebenfalls in der whois-Abfrage angegebenen weiteren Ansprechpartner wenden. Haben Sie damit keinen Erfolg, wird die DENIC der Sache nachgehen, wenn Sie Ihre Aussage, die Adresse des Domaininhabers sei falsch, durch einen doppelten entsprechenden Nachweis untermauern. Zum ersten müssen Sie nachweisen, dass ein Versuch fehlgeschlagen ist, dem Domaininhaber ein Schriftstück unter der bei DENIC registrierten Anschrift zukommen zu lassen. Dieser Nachweis kann insbesondere durch einen Briefumschlag mit dem Postvermerk "Unbekannt" oder "Unbekannt verzogen", aber auch beispielsweise durch die Mitteilung eines Gerichts erbracht werden, daß eine förmliche Zustellung erfolglos war. Hingegen reicht es nicht aus, wenn der Domaininhaber die Annahme von Briefen lediglich verweigert oder (Einschreibe-)Briefe nicht abholt; denn dann existiert er ja unter der registrierten Adresse. Ein Umschlag mit dem Vermerk "Annahme verweigert" oder "Nicht abgeholt" genügt daher in keinem Falle. Zum zweiten müssen Sie eine Negativauskunft aus dem jeweils einschlägigen Register vorlegen (z. B. Einwohnermeldeamt bei natürlichen und Handelsregister bei juristischen Personen).

Wenn Sie selbst Inhaber der betreffenden Domain sind und Ihre Domain durch einen Provider verwaltet wird, sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Provider in Verbindung setzen und ihm die korrekten Daten mitteilen, damit er diese an die DENIC weitergibt. Sind Sie der Domaininhaber und wird Ihre Domain von DENICdirect verwaltet, senden Sie Ihre Korrekturen bitte unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars unmittelbar an die DENIC. Handelt es sich dagegen um die Domain eines Dritten, können Sie Ihre Beobachtung der DENIC mitteilen, wenn Sie gleichzeitig die Fehlerhaftigkeit der Daten nachweisen oder diese offensichtlich ist. Erforderlich ist insoweit ein doppelter Nachweis: Zum ersten müssen Sie nachweisen, dass ein Versuch fehlgeschlagen ist, dem Domaininhaber ein Schriftstück unter der bei DENIC registrierten Anschrift zukommen zu lassen. Dieser Nachweis kann insbesondere durch einen Briefumschlag mit dem Postvermerk "Unbekannt" oder "Unbekannt verzogen", aber auch beispielsweise durch die Mitteilung eines Gerichts erbracht werden, daß eine förmliche Zustellung erfolglos war. Hingegen reicht es nicht aus, wenn der Domaininhaber die Annahme von Briefen lediglich verweigert oder (Einschreibe-)Briefe nicht abholt; denn dann existiert er ja unter der registrierten Adresse. Ein Umschlag mit dem Vermerk "Annahme verweigert" oder "Nicht abgeholt" genügt daher in keinem Falle. Zum zweiten müssen Sie eine Negativauskunft aus dem jeweils einschlägigen Register vorlegen (z. B. Einwohnermeldeamt bei natürlichen und Handelsregister bei juristischen Personen).

 Die DENIC ist die Registrierungsstelle für die Top Level Domain .de und mithin ausschließlich für Domains zuständig, die auf .de enden. Zu Domains unterhalb anderer Top Level Domains kann Ihnen die DENIC keine Auskünfte erteilen. Allerdings halten in der Regel die dafür jeweils zuständigen Registrierungsstellen weiterführende Informationen bereit.

Für die sog. generischen Top Level Domains (gTLDs) wie etwa .com, .net, .org., .info. .biz oder .name finden Sie ein Verzeichnis der Registrierungsstellen auf den Webseiten von ICANN. Hier besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Domainstreitigkeiten in einem besonderen Schlichtungsverfahren (sog. Uniform Dispute Resolution Procedure, UDRP) klären zu lassen.

Für die länderbezogenen Top Level Domains (sog. country code Top Level Domains, ccTLDs) wie etwa .at (für Österreich) oder .uk (für Großbritannien) steht auf der Website von IANA eine Liste der Registrierungsstellen bereit.

 Selbstverständlich hilft die DENIC Ihnen gern, wenn Sie ein Anliegen an die DENIC haben, nicht aber kann die DENIC Ihnen individuellen Rechtsrat erteilen. Wenn Sie also Fragen haben, die etwa darauf zielen, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren sollen, oder ob Sie Chancen haben, Ihre Domain in einem Rechtsstreit zu verteidigen oder die Löschung einer Domain von deren Inhaber verlangen zu können, so ist die DENIC außerstande, Ihnen weiterzuhelfen. In diesen Fällen bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, anderweitig Rechtsrat zu suchen, beispielsweise bei einem Rechtsanwalt. Die für Ihren Wohnort zuständige Rechtsanwaltskammer und teilweise auch die örtlichen Anwaltvereine helfen Ihnen dabei, den für Sie richtigen Anwalt zu finden. Darüber hinaus gibt es in einigen Bundesländern öffentliche Rechtsauskunftsstellen oder, wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, die Möglichkeit, Beratungsgutscheine zu bekommen. Nähere Informationen darüber erteilt Ihnen im Zweifel Ihr Landesjustizministerium, oder Sie wenden sich an das nächstgelegene Amtsgericht. Obendrein mag es in vielen Fällen hilfreich sein, sich zunächst selbst mit näheren Informationen zu versorgen, die Sie auch im Internet an vielen Stellen finden. Ebenfalls im Internet gibt es zudem verschiedene Mailinglisten zum Online-Recht, auf denen Sie Ihr Problem zur Diskussion stellen könnten.

Die Insolvenz eines Domaininhabers hat keine Auswirkungen auf die Domaininhaberschaft, sondern allenfalls auf die Verfügungsbefugnis, die ggf. auf den Insolvenzverwalter übergeht.

Bei der Auflösung einer juristischen Person erfolgt stets die Verwertung ihres noch vorhandenen Vermögens, zu dem auch ihre Domains gehören. Das bedeutet, der Liquidator entscheidet darüber, was mit diesen Domains geschieht, und die DENIC kann solche Domains nicht einfach löschen.

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