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Können auch nicht in Deutschland ansässige Personen oder Institutionen eine .de-Domain registrieren?
Personen oder (rechtsfähige) Institutionen, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, können .de-Domains registrieren, wenn sie einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner benennen und für ihn eine zustellungsfähige (das heißt insbesondere: keine bloße Postfach-)Adresse angeben. Der administrative Ansprechpartner ist dann zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung, so dass ihm mit Wirkung für den Domaininhaber amtliche oder gerichtliche Schriftstücke zugestellt werden können. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass etwaigen Anspruchstellern die Rechtsverfolgung nicht durch eine häufig langwierige Auslandszustellung erschwert wird.

