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Der ENUM-COMPLAINT-Prozess
Für den Fall, dass Zweifel an der Nutzungsberechtigung einer Rufnummer bestehen, welche einer delegierten ENUM-Domain zugrunde liegt, ist die DENIC nach den ENUM-Domainbedingungen berechtigt, die ENUM-Domain zu dekonnektieren, also die Nutzung zu unterbinden. Allerdings versuchen wir zunächst, den Sachverhalt unter Einbeziehung aller Beteiligten aufzuklären. Beschwerden über angeblich fehlerhaft delegierte ENUM-Domains können der DENIC per E-Mail, Fax und Briefpost mitgeteilt werden. Daraufhin erfolgt Schritt für Schritt und in einem zeitlich klar definierten Rahmen eine Klärung des Sachverhaltes. Die DENIC und der zuständige Provider unterstützen die unverzügliche Aufklärung von ENUM-COMPLAINTs und ermöglichen ggf. eine Neudelegation bei der Vorlage der korrekten Daten. Bei nachgewiesenen Fehlerfällen kann die DENIC den ENUM-Domainvertrag fristlos kündigen, die Fehlerfälle werden zusätzlich protokolliert.
Auftragsberechtigte
Den ENUM-COMPLAINT-Prozess können DENIC-Mitglieder, der Netzbetreiber, der Nutzungsberechtigte einer E.164-Rufnummer (Telefonnummer) oder ein Anderer, der im Auftrag des Nutzungsberechtigten mit den entsprechenden Nachweisen handelt, sowie in begründeten Fällen auch Dritte starten.
Ablauf des ENUM-COMPLAINT
1. Schritt: Einer der Auftragsberechtigten startet den COMPLAINT-Prozess. Der Nutzungsberechtigte der E.164-Rufnummer muss sich vor der Auftragsstellung identifizieren und seine Berechtigung zur Nutzung der entsprechenden Rufnummer gegenüber der DENIC nachweisen. Ein DENIC-Mitglied, welches im Auftrag des Nutzungsberechtigten handelt, muss dessen Berechtigung zur Nutzung der entsprechenden Rufnummer selbst überprüfen oder einen Validierungsnachweis anfordern. Auch der Netzbetreiber kann nach Vorlage der Validierungsinformationen den Prozess bei der DENIC initiieren.
2. Schritt: Die DENIC prüft die Nachweise über die Nutzungsberechtigung der Rufnummer und fordert ggf. weitere Unterlagen vom ENUM-Domaininhaber sowie vom verantwortlichen DENIC-Mitglied bzw. Provider an.
3. Schritt: Aufgrund der Nachweise und Informationen entscheidet die DENIC, ob der Auftrag, die ENUM-Domain zu löschen, durchgeführt oder abgelehnt wird. Alle beteiligten Parteien werden darüber informiert. Wird der Auftrag durchgeführt, dann kündigt die DENIC den bestehenden Registrierungsvertrag fristlos. Der Auftraggeber des ENUM-COMPLAINT-Prozesses kann die ENUM-Domain sodann bei einem DENIC-Mitglied als ENUM-Domain für sich selbst registrieren.


